Satzung

Satzung

Satzung des Ortsverbands Bündnis 90 / Die GRÜNEN – Münster-Albachten, Gievenbeck, Mecklenbeck, Nienberge, Roxel, Sentrup (OV-West)

(Stand: 10.10.2019)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Münster-Albachten, Gievenbeck, Mecklenbeck, Nienberge, Roxel Sentrup“ ist Ortsverband (OV) der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen und im Kreisverband (KV) Münster.

(2) Die Kurzbezeichnung des Ortsverbandes lautet „GRÜNE Münster-West“.

(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Stadtbezirk Münster-Nord mit den Stadtteilen Coerde, Kinderhaus und Sprakel. Sitz ist Münster (Westfalen).

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Ortsverband kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wählerinnen-Vereinigung angehört, sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und seinen Wohnsitz im Stadtbezirk Münster-West hat. Mitglieder des KV Münster, die im Stadtbezirk Münster-West ihren Wohnsitz haben, sind automatisch Mitglied des OV Münster-West. Mitglieder des OV Münster-West sind automatisch Mitglied des KV Münster.

(2) Personen, die nicht Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind und gleichberechtigt im OV mitarbeiten wollen, können ihren Beitritt zur kommunalen Vereinigung GAL erklären. Diese ist eine Einrichtung des KV Münster. Hierzu findet die Satzung des KV Münster Anwendung.

(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand des KV Münster. Der KV Münster ist für die Mitgliederverwaltung verantwortlich. Näheres regelt die Satzung des KV Münster. Der OV Vorstand kann Voten über die Aufnahme und Ablehnung neuer Mitglieder abgeben.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Regeln und Zuständigkeiten der KV-Satzung. 

(5) Mitgliedsbeiträge werden an den KV Münster entrichtet. Näheres regelt die Satzung des KV Münster. 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht: 

a) An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise mitzuwirken, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen.
b) An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen. 
c) Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidatinnen mitzuwirken.

d) Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben
e) Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
b) Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

(3) Mitglieder der kommunalen Vereinigung GAL haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder des OV, sofern diese Rechte und Pflichten nicht aus Gründen der Satzung der Bundespartei oder des Landesverbandes bzw. des Parteiengesetzes Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorbehalten sind. Die Satzung des KV Münster gilt entsprechend.

(4) Kommunale Mandatsträgerinnen (Mitglieder der Bezirksvertretung Münster-Nord) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge. Näheres regelt die Finanzordnung des OV.

§ 4 Organe des Ortsverbandes, Satzungsbestandteile

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Ortsverbands-Mitgliederversammlung (OMV) und der Vorstand.

(2) Die OMV kann Geschäftsordnungen beschließen, die für die jeweiligen Organe des Ortsverbandes verbindlich sind.

(3) Der OV gibt sich eine Finanzordnung. Der OV kann mit dem KV eine Vereinbarung über Zusammenarbeit beschließen. Zuständig ist die OMV.

(4) Es gilt die Kreisschiedsgerichtsordnung des KV Münster.

§ 5 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung (OMV) ist oberstes beschlussfassendes Organ, sie bestimmt die Politik des Ortsverbandes (Hauptversammlung). Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden. 

(2) Eine OMV muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Die erste OMV soll im ersten Quartal stattfinden und beinhaltet den Rechenschaftsbericht. 

(3) Die Einberufung der OMV erfolgt mit einer Frist von mindestens zehn Tagen vorher per Post oder per E-Mail an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte. In dringenden, zu begründenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden oder die Tagesordnung auf einer bereits einberufenen OMV geändert werden (Dringlichkeitssitzung). Satzungsänderungen, Wahlen und Abwahlen können nicht im Wege einer Dringlichkeitssitzung erfolgen. 

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. Bei kommunalen Belangen sind auch Mitglieder der GAL stimmberechtigt. 

(5) Zu den Aufgaben der OMV gehören: 

a) Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung b) Die Wahl der Kassenprüferinnen
c) Beschluss über den jährlichen Haushalt
d) Beschlussfassung über die Satzung des Ortsverbandes und die ihr nachfolgenden Ordnungen.
e) Beschlussfassung über das Programm. 

(6) Die OMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die OMV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen sind nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. 

(7) Anträge zur OMV sind mit einer Eingangsfrist von 15 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Änderungsanträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

(8) Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder eine OMV einzuberufen.

(9) Die OMV tagt öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit in begründeten Einzelfällen für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(10) Die Ergebnisse der OMV werden schriftlich festgehalten. 

§ 6 Vorstand 

(1) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen, leistet Koordinierungsarbeit und ist für dessen Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederförderung verantwortlich. Er führt die Geschäfte des OV. In aktuellen politischen Fragen übernimmt der Vorstand die Initiative, bis die OMV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt. 

(2) Dem Vorstand gehören an:

a) zwei gleichberechtigte Vorstandssprecherinnen, darunter mindestens eine Frau,
b) die/der Kassiererin
c) bis zu drei weitere Mitglieder, sofern die OMV die Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern beschließt. 

(3) Die beiden Sprecherinnen sind für die politische Außendarstellung des OV verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassiererin bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt. 

(4) Der Vorstand ist gegenüber der OMV rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.

(5) Bei Bedarf kann der Vorstand auf Vorschlag der OMV Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer, von der OMV definierter Aufgaben beauftragen.

(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich. In besonderen Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 7 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der OMV auf zwei Jahre, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.

(2) Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene OMV abgewählt werden. Wahlen und Abwahlen können nicht im Wege einer Dringlichkeitssitzung erfolgen.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der auf der OMV abgegebenen Stimmen erhält.
(4) Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§ 8 Mindestparität

(1) Es gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Vorstand ist entsprechend mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Finden sich nicht genug Kandidatinnen, um die Frauenplätze zu besetzen bzw. werden nicht genug Frauen gewählt, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder (Frauenvotum). 

§ 9 Rechenschaftsbericht über Finanzen, Rechnungsprüfung

(1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des OV verantwortlich und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Der Rechenschaftsbericht ist vom Vorstand bis zum 12. Februar eines jeden Jahres dem KV Münster vorzulegen. 

(2) Die OMV wählt jährlich zwei Kassenprüferinnen. Die Kassenprüferinnen kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und erteilen einen Prüfungsvermerk für den Rechenschaftsbericht. Die Kassenprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstands zu erfolgen. Das Ergebnis ist der OMV in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. Kassenprüfer kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im OV bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichts beteiligt war.

(3) Es gelten die Finanzordnung des Ortsverbandes, des Kreisverbands und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. 

§ 10 Urabstimmung

In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der OMV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden. Der Vorstand ist für die Durchführung verantwortlich. Für den Ablauf der Urabstimmung sind die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung des Landesverbandes entsprechend anzuwenden.

§ 11 Auflösung

(1) Über die Auflösung des OV entscheidet die satzungsgemäß einberufene OMV mit Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung kann nicht im Wege einer Dringlichkeitssitzung erfolgen.

(2) Das Vermögen des OV fällt bei Auflösung an den KV Münster, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet und satzungsgemäßen Zwecken zuführt.